Verpachtung des Lokalbahnhofgeländes!
Wie in den Medien ersichtlich soll die Polizei in Waidhofen ein neues Gebäude erhalten. Als Grund wird die Thematik „Barrierefreiheit“ angegeben.
Ein Lift ist aus Sicht der WVP hierfür nicht ausreichend und ohne große Einbindung der anderen Waidhofner Parteien wurde vom Bürgermeister ein neuer Polizeistandort im Bereich des Lokalbahnhofs gewählt. Grundsätzlich ist zu einer neuen Station ja auch nichts einzuwenden, eine Einbindung aller Fraktionen wäre aber sicher sinnvoll gewesen.
Am 28.11.2011 wurde der erste Schritt dieses Planes in den Gemeinderat eingebracht. Im Detail stellte die WVP den Antrag, das Lokalbahnhofsareal von der NÖVOG zu mieten. Bei genauerer Prüfung mussten wir aber leider schwere Mängel im Vertrag feststellen, welche uns eine Zustimmung unmöglich machten:
· Im Pachtvertrag ist die NÖVOG nur „berechtigt“ die Verpachtung durchzuführen. Aus diesem Grund prüfte die UWG die Eigentumsverhältnisse.
· Gemäß Eisenbahnbuch ist nicht der Vertragspartner NÖVOG der Eigentümer, sondern im Eisenbahnbuch ist nach wie vor die ÖBB eingetragen.
· Seitens UWG wurde daher jener Vertrag eingefordert, der die NÖVOG zur Vermietung berechtigt.
· Laut WVP wurde dies als nicht notwendig erachtet, da man dem Land Niederösterreich trauen kann.
Aus unserer Sicht ist dies grob fahrlässig und eine Prüfung ist unabhängig jeglicher Vertrauensfrage durchzuführen.
Stellen Sie sich vor, Sie pachten ein Grundstück. Würden Sie ohne genauere Prüfung unterschreiben, wenn sich herausstellt, dass der Verhandlungspartner nur berechtigt ist Ihnen das Grundstück zu vermieten. Im Besitz des Grundstückes ist er aber noch nicht!
Bei der WVP ist dies anders. Nur die WVP stimmte diesem Antrag zu, alle anderen Parteien stimmten dagegen und forderten, dass dieser Antrag erst in der folgenden Gemeinderatssitzung behandelt wird. Somit hätte das Magistrat genügend Zeit gehabt, die Thematik mit der NÖVOG zu prüfen und nachzureichen.
Aufgrund der Sorgfaltspflichten der Gemeindevertreter hätte die Berechtigung der NÖVOG zum Abschluss dieses Mietvertrages von der NÖVOG nachgewiesen werden müssen!
Des Weiteren wird im Pachtvertrag darauf hingewiesen, dass der Verein „Club 598“ bereits gekündigt wurde und alles daran gesetzt wird, dass dieser das Areal rasch räumt. Auf Basis eines vorliegenden Rechtsgutachtens ist dazu leider folgendes festzuhalten:
· Das Bestandverhältnis wurde nicht rechtmäßig aufgekündigt: Einerseits ist die NÖVOG derzeit noch nicht
Eigentümerin und andererseits wurde die gesetzliche Kündigungsfrist nicht eingehalten. Die NÖVOG sprach die Kündigung aus, eine Einverleibung der Eigentumsrechte ist nicht ersichtlich.
· Die NÖVOG kann daher noch nicht in das Bestandsverhältnis eintreten. In diesem Zusammenhang wäre auch das Formalerfordernis (eingeschriebener Brief, welcher beim Bestandnehmer fristgerecht eingelangt sein muss) zu prüfen.
· Eine Kündigung kann daher nicht rechtswirksam mit
31.1.2012 vertraglich festgestellt werden. Verwiesen wird hier auf die § 1120
ABGB (Verkauf einer Liegenschaft, welche Bestandsverhältnisse beinhaltet),
Es ist daher davon auszugehen, dass der derzeitige Bestandsnehmer „Club598“ auf die Kündigung mit rechtlichen Schritten antwortet und daher die angeführte Räumung des Areals nicht so schnell von statten geht.
Hier wären Gespräche vom Bürgermeister im Vorfeld sinnvoll gewesen. Laut Rückfrage beim Club598 hatte der Bürgermeister bis dato noch kein Lösungsgespräch gesucht.